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Leichtkraftrad fahren mit dem PKW- Führerschein-

Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196

 

- Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 KW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 01 KW/kg nicht übersteigt.

- Mindestalter: 25 Jahre

- Vorbesitz: mindestens 5 Jahre Klasse B

- Geltungsbereich: Nur in Deutschland

- Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens 9 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten (mindestens 4x 90 Min. Theorie, mindestens 5x 90 Min. Praxis)

- Theorie: mindestens 4 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (dies entspricht dem klassenspezifischen Zusatzstoff aus der Anlage 2.1 der Fahrschülerausbildungsordnung)

- Praxis: mindestens 5 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (Sachgebiete nach Anlage 3 Nummer 17.2, das sind sämtliche Übungen zur Fahrzeugbeherrschung, auch Grundfahraufgaben genannt und Anlage 4 Nummer 1 (Schulung auf Bundes- und Landstraßen) und Nummer 2 (Schulung auf Autobahnen) der Fahrschülerausbildungsordnung)

- Der Theorieunterricht ist in Gruppen möglich, die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

- Schulungsfahrzeug nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 der FeV:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, Motorleistung bis zu 11 kW, Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg, durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h, mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist, mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg. Die Schulung ist auf einem Kraftrad der Klasse A1 mit automatischer Kraftübertragung möglich.

Abschluss der Schulung:

Der Teilnehmer hat während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder verantwortliche Leitung der Fahrschule dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 der FeV über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

Kann der Teilnehmer seine Fähigkeiten nicht ausreichend unter Beweis stellen, hat er keinen Rechtsanspruch auf die Bescheinigung. Weitere, über das Mindestmaß hinausführende Fahrstunden wären notwendig, bis die Fähigkeiten ausreichend vorhanden sind. Ein späterer weitergehender Aufstieg mit reduzierten Ausbildungsinhalten in die Fahrerlaubnisklassen A2 und A ist ausgeschlossen. Bei der vorgeschriebenen Anzahl der Unterrichtseinheiten handelt es sich um eine Mindeststundenanzahl. Dies bedeutet letztendlich, dass der Fahrerlaubnisbewerber so lange ausgebildet werden muss, bis er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, um sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst am Straßenverkehr teilnehmen zu können

 

Kosten:

750,00 Euro pa. für den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang /

50,00 Euro für jede weitere notwendige Fahrstunde a 45 Minuten.